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   BVerfG, 27.07.2023 - 1 BvR 1242/23   

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https://dejure.org/2023,20697
BVerfG, 27.07.2023 - 1 BvR 1242/23 (https://dejure.org/2023,20697)
BVerfG, Entscheidung vom 27.07.2023 - 1 BvR 1242/23 (https://dejure.org/2023,20697)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Juli 2023 - 1 BvR 1242/23 (https://dejure.org/2023,20697)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Rückführung eines Minderjährigen zu seiner langjährigen Pflegemutter

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 6 Abs 2 S 2 GG, § 1632 Abs 4 S 1 BGB, § 1632 Abs 4 S 2 Nr 2 BGB
    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen familiengerichtliche Anordnung der Rückführung eines in einer Wohngruppe lebenden Kindes zu seiner Pflegemutter - zwar strenger Prüfungsmaßstab - jedoch keine deutlichen fachgerichtlichen Fehler bei der ...

  • Wolters Kluwer

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen eine familiengerichtliche Anordnung der Rückführung eines in einer Wohngruppe lebenden Kindes zu seiner Pflegemutter

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen familiengerichtliche Anordnung der Rückführung eines in einer Wohngruppe lebenden Kindes zu seiner Pflegemutter - zwar strenger Prüfungsmaßstab - jedoch keine deutlichen fachgerichtlichen Fehler bei der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen familiengerichtliche Anordnung der Rückführung eines in einer Wohngruppe lebenden Kindes zu seiner Pflegemutter; zwar strenger Prüfungsmaßstab; jedoch keine deutlichen fachgerichtlichen Fehler bei der ...

  • rechtsportal.de

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen familiengerichtliche Anordnung der Rückführung eines in einer Wohngruppe lebenden Kindes zu seiner Pflegemutter; zwar strenger Prüfungsmaßstab; jedoch keine deutlichen fachgerichtlichen Fehler bei der ...

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen familiengerichtliche Anordnung der Rückführung eines in einer Wohngruppe lebenden Kindes zu seiner Pflegemutter - zwar strenger Prüfungsmaßstab - jedoch keine deutlichen fachgerichtlichen Fehler bei der ...

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rückführung zur Pflegemutter

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 12.02.2021 - 1 BvR 1780/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend eine gerichtliche

    Auszug aus BVerfG, 27.07.2023 - 1 BvR 1242/23
    Auf Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers hin hob das Bundesverfassungsgericht den vorgenannten Beschluss des Oberlandesgerichts wegen einer Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG auf und verwies die Sache an dieses zurück (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Februar 2021 - 1 BvR 1780/20 -).

    Die Verfassungsbeschwerde des wirksam durch die Amtsvormundschaft vertretenen Beschwerdeführers (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Februar 2021 - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 17 ff.) bleibt ohne Erfolg.

    Ein Kind hat nach Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG einen Anspruch auf Schutz des Staates, wenn die Eltern der ihnen zuvörderst obliegenden Pflege- und Erziehungsverantwortung nicht gerecht werden oder wenn sie ihrem Kind den erforderlichen Schutz und die notwendige Hilfe aus anderen Gründen nicht bieten können (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Februar 2021 - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 26 m.w.N.; siehe auch BVerfGE 159, 355 ).

    Das gilt auch bei der Entscheidung über die Rückkehr eines Kindes in eine Pflegefamilie (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Februar 2021 - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 27 f. m.w.N.).

    Vielmehr können dann auch einzelne Auslegungsfehler sowie deutliche Fehler bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts nicht außer Betracht bleiben (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Februar 2021 - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 30 m.w.N.).

    Es prüft aber, ob das fachgerichtliche Verfahren geeignet und angemessen war, damit das Fachgericht eine möglichst zuverlässige Grundlage für die Prognose über die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts erlangen konnte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 46; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Februar 2021 - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 28).

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 971/21

    Schulschließungen waren nach der im April 2021 bestehenden Erkenntnis- und

    Auszug aus BVerfG, 27.07.2023 - 1 BvR 1242/23
    Ein Kind hat nach Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG einen Anspruch auf Schutz des Staates, wenn die Eltern der ihnen zuvörderst obliegenden Pflege- und Erziehungsverantwortung nicht gerecht werden oder wenn sie ihrem Kind den erforderlichen Schutz und die notwendige Hilfe aus anderen Gründen nicht bieten können (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Februar 2021 - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 26 m.w.N.; siehe auch BVerfGE 159, 355 ).
  • BVerfG, 03.02.2017 - 1 BvR 2569/16

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Rückführung eines Kindes aus der

    Auszug aus BVerfG, 27.07.2023 - 1 BvR 1242/23
    Es prüft aber, ob das fachgerichtliche Verfahren geeignet und angemessen war, damit das Fachgericht eine möglichst zuverlässige Grundlage für die Prognose über die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts erlangen konnte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 46; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Februar 2021 - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 28).
  • BGH, 16.11.2016 - XII ZB 328/15

    Familiensache: Anspruch der Pflegeeltern auf Rückführung ihres früheren

    Auszug aus BVerfG, 27.07.2023 - 1 BvR 1242/23
    Ob ein solcher Zusammenhang auch im Zeitpunkt der Entscheidung aber tatsächlich zwingend ist, hat der Bundesgerichtshof offengelassen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2016 - XII ZB 328/15 -, Rn. 36).
  • BVerfG, 21.09.2020 - 1 BvR 528/19

    Verfassungsbeschwerde betreffend den Entzug von Teilen der elterlichen Sorge

    Auszug aus BVerfG, 27.07.2023 - 1 BvR 1242/23
    Je gewichtiger der zu erwartende Schaden für das Kind oder je weitreichender mit einer Beeinträchtigung des Kindeswohls zu rechnen ist, desto geringere Anforderungen müssen an den Grad der Wahrscheinlichkeit gestellt werden, mit der auf eine drohende oder erfolgte Verletzung geschlossen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. September 2020 - 1 BvR 528/19 -, Rn. 30; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. September 2022 - 1 BvR 1807/20 -, Rn. 45).
  • BVerfG, 16.09.2022 - 1 BvR 1807/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde von Eltern gegen Sorgerechtsentziehung wegen des

    Auszug aus BVerfG, 27.07.2023 - 1 BvR 1242/23
    Je gewichtiger der zu erwartende Schaden für das Kind oder je weitreichender mit einer Beeinträchtigung des Kindeswohls zu rechnen ist, desto geringere Anforderungen müssen an den Grad der Wahrscheinlichkeit gestellt werden, mit der auf eine drohende oder erfolgte Verletzung geschlossen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. September 2020 - 1 BvR 528/19 -, Rn. 30; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. September 2022 - 1 BvR 1807/20 -, Rn. 45).
  • OLG Frankfurt, 29.03.2019 - 5 UF 15/19

    Antrag der Großeltern auf Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie

    Auszug aus BVerfG, 27.07.2023 - 1 BvR 1242/23
    Zwar ist das Oberlandesgericht nicht darauf eingegangen, dass teilweise ein zeitlicher Zusammenhang nicht nur zwischen der Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie (der hier vorliegt), sondern auch noch im Zeitpunkt der Verbleibensanordnung in Gestalt der Anordnung einer Rückführung des Kindes gegeben sein muss, der hier nicht vorliegt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. März 2019 - 5 UF 15/19 -, Rn. 9 m.w.N.).
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